Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Fahrzeugvermietungen
Veloro Car — Stand: Juni 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Mietverhältnisse zwischen Veloro Car (nachfolgend "Veloro Car") und dem Mieter.
Mit der Reservation oder Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt der Mieter diese AGB vollumfänglich.
2. Rolle von Veloro Car
Veloro Car vermittelt exklusive Fahrzeuge von privaten und gewerblichen Fahrzeughaltern.
Je nach Fahrzeug tritt Veloro Car entweder als Vermieter auf oder als Vermittler zwischen Fahrzeughalter und Mieter.
Die jeweilige Vertragspartei ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Veloro Car übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch den Fahrzeughalter verursacht werden, sofern diese ausserhalb des Einflussbereiches von Veloro Car liegen.
3. Voraussetzungen für die Anmietung
Der Mieter muss:
mindestens 21 Jahre alt sein;
seit mindestens drei Jahren im Besitz eines gültigen Führerausweises sein;
einen gültigen amtlichen Ausweis vorweisen;
sämtliche verlangten Dokumente vor Mietbeginn einreichen.
Veloro Car behält sich das Recht vor, eine Vermietung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschliesslich von den im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführten Fahrern gelenkt werden.
Die Weitergabe des Fahrzeuges an Drittpersonen ist untersagt.
Bei einem Verstoss haftet der Mieter uneingeschränkt für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Kosten.
5. Fahrzeugübernahme
Vor Übergabe wird gemeinsam ein digitales Übergabeprotokoll erstellt.
Der Zustand des Fahrzeuges wird mittels Fotos und/oder Video dokumentiert.
Mit der Übernahme bestätigt der Mieter den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges, sofern keine Vorbehalte schriftlich festgehalten wurden.
6. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Es ist zurückzugeben:
in ordentlichem Zustand
mit sämtlichem Zubehör
vollgetankt (sofern nichts anderes vereinbart wurde)
7. Verspätete Rückgabe
Nach Ablauf einer Kulanzfrist von 15 Minuten gelten folgende Zuschläge:
15 bis 60 Minuten: CHF 150.–
60 bis 180 Minuten: CHF 300.–
über 3 Stunden: zusätzlicher Miettag gemäss Fahrzeugtarif
Zusätzlich haftet der Mieter für sämtliche Folgeschäden.
Hierzu gehören insbesondere:
Ausfall einer Anschlussvermietung
Entschädigungen gegenüber nachfolgenden Kunden
Zusatzaufwand
Transportkosten
Personalaufwand
Veloro Car behält sich ausdrücklich weitergehende Schadenersatzforderungen vor.
8. Mietdauer
Eine Verlängerung der Mietdauer ist ausschliesslich nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Veloro Car möglich.
Eigenmächtige Verlängerungen gelten als unberechtigte Fahrzeugbenutzung.
9. Kilometerregelung
Die im Angebot enthaltenen Freikilometer ergeben sich aus dem Mietvertrag.
Jeder zusätzlich gefahrene Kilometer wird mit CHF 3.50 pro Kilometer verrechnet.
10. Treibstoff
Das Fahrzeug ist mit demselben Tankfüllstand zurückzugeben.
Fehlender Treibstoff wird zum Tagespreis zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von CHF 50.– verrechnet.
11. Verhalten mit dem Fahrzeug
Untersagt sind insbesondere:
Rennstrecken
Beschleunigungsrennen
Driftveranstaltungen
Launch-Control-Starts
Burnouts
Fahrsicherheitstrainings
Schleuderkurse
Motorsportveranstaltungen
Untervermietung
gewerbliche Nutzung ohne Zustimmung
Abschleppen anderer Fahrzeuge
Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
12. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind ausschliesslich nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Veloro Car zulässig.
Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt über sämtliche im jeweiligen Land geltenden Verkehrs-, Zoll- und Einreisebestimmungen zu informieren.
Sämtliche im In- und Ausland entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Mieters. Dies gilt insbesondere für:
Verkehrs- und Geschwindigkeitsbussen
Parkbussen
Mautgebühren
Tunnel- und Autobahngebühren
Umweltzonen- und City-Mautgebühren
Zollabgaben
Einfuhrgebühren
Abschlepp- und Sicherstellungskosten
Administrativgebühren der Behörden
Verstösst der Mieter gegen die vereinbarten Bestimmungen für Auslandsfahrten oder führt er das Fahrzeug ohne Genehmigung ins Ausland, haftet er uneingeschränkt für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und allfälligen Regressforderungen.
13. Rauchen
In sämtlichen Fahrzeugen gilt absolutes Rauchverbot.
Bei Verstoss wird mindestens eine Reinigungspauschale von CHF 500.– verrechnet.
Weitergehende Reinigungskosten bleiben vorbehalten.
14. Tiere
Der Transport von Tieren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
Zusätzliche Reinigungskosten werden dem Mieter belastet.
15. Schäden und Unfälle
Jeder Schaden ist unverzüglich Veloro Car zu melden.
Bei einem Unfall ist:
sofort die Polizei beizuziehen
ein Unfallprotokoll auszufüllen
Veloro Car unverzüglich zu informieren
Eigenmächtige Reparaturen sind nicht zulässig.
16. Versicherung und Haftung
Die Fahrzeuge verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.
Nicht gedeckt sind insbesondere Schäden infolge:
Vorsatz
Grobfahrlässigkeit
Missachtung dieser AGB
Fahrten durch nicht berechtigte Fahrer
Alkohol- oder Drogeneinfluss
verbotener Nutzung
Soweit ein Schaden von keiner Versicherung übernommen wird, haftet der Mieter bis zu einem Betrag von CHF 10'000.– pro Schadenfall.
Veloro Car ist berechtigt, sämtliche Regressforderungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
17. Grobfahrlässigkeit
Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten haftet der Mieter insbesondere für:
sämtliche Reparaturkosten
Selbstbehalte
Wertminderung
Mietausfall
Bergungs- und Abschleppkosten
Gutachterkosten
Rechts- und Anwaltskosten
Verwaltungskosten
Bonusverlust der Versicherung
sämtliche weiteren Folgeschäden
Eine fehlende Kaution entbindet den Mieter in keiner Weise von seiner Haftung.
18. Verkehrsdelikte
Sämtliche:
Bussen
Parkgebühren
Mautgebühren
Verkehrsabgaben
Administrativkosten
gehen vollständig zulasten des Mieters.
Zusätzlich wird pro Behördenanfrage eine Administrationsgebühr von CHF 80.– erhoben.
19. Verschmutzung
Normale Gebrauchsspuren sind inbegriffen.
Aussergewöhnliche Verschmutzungen werden nach Aufwand, mindestens jedoch mit CHF 250.– verrechnet.
20. GPS-Ortung
Die Fahrzeuge können mit GPS-Ortung sowie Systemen zur Aufzeichnung von Fahrzeug- und Fahrdaten ausgestattet sein.
Diese Daten dürfen ausschliesslich verwendet werden:
zur Diebstahlprävention,
zur Wiederbeschaffung des Fahrzeugs,
zur Überprüfung der vereinbarten Rückgabe,
zur Aufklärung von Unfällen oder Schäden,
sowie bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche oder vertragswidrige Nutzung.
Werden durch Fahrdaten oder andere objektive Nachweise erhebliche Vertragsverstösse festgestellt (insbesondere Rennstreckennutzung, Driften, Burnouts, Launch-Control-Starts oder vergleichbare missbräuchliche Nutzung), ist Veloro Car berechtigt, den Mieter für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Folgekosten regresspflichtig zu machen.
21. Datenschutz
Personendaten werden ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie gemäss geltendem Datenschutzrecht bearbeitet.
22. Haftung bei Fahrzeugen Dritter
Bei Fahrzeugen, welche sich im Eigentum eines Drittanbieters befinden, handelt Veloro Car als Vermittlerin zwischen Fahrzeughalter und Mieter.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass schadenrelevante Informationen sowie personenbezogene Daten, soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, an den jeweiligen Fahrzeughalter, dessen Versicherung oder beauftragte Schadenexperten weitergeleitet werden dürfen.
Sämtliche Schadenersatzansprüche des Fahrzeughalters können direkt oder über Veloro Car gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.
23. Höhere Gewalt
Veloro Car haftet nicht für Ausfälle infolge höherer Gewalt.
Hierzu gehören insbesondere:
Naturereignisse
behördliche Anordnungen
Streiks
Pandemien
technische Ausfälle ausserhalb des Einflussbereiches.
24. Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz der Veloro Car AG, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
25. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben sämtliche übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.